Was zahlen Kinderlose in der Pflege­versicherung?

Das Wichtigste in Kürze

  • Kinderlose zahlen für die Pflegepflicht­versicherung einen höheren Beitrag als Menschen mit Kindern.
  • Dies wird damit begründet, dass Kinder das umlagefinanzierte Sozial­versicherungssystem ermöglichen.
  • Adoptiv- und Stiefkinder sind hier leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Einige kinderlose Personengruppen können sich vom Kinderlosenzuschlag befreien lassen.

Das erwartet Sie hier

Wie viel Kinderlose in der Pflege­versicherung zahlen und warum Versicherte ohne Kinder einen höheren Beitrag zahlen müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Aktueller Beitragssatz
  2. Ausnahmen
  3. Wer gilt als kinderlos?
  4. Warum zahlen Kinderlose mehr?
  5. Kinderlosenzuschlag diskriminierend?

Wie viel zahlen Kinderlose in der Pflegepflicht­versicherung?

Beitragssätze zur Pflegepflicht­versicherung

In der sozialen Pflegepflicht­versicherung gilt für Personen mit mindestens einem Kind ein monatlicher Beitragssatz von 3,4 Prozent (3,4 Prozent abzüglich je 0,25 Prozent für jedes weitere Kind bis zum fünften Kind, solange die weiteren Kinder unter 25 sind). Wer keine Kinder hat und über 23 Jahre alt ist, zahlt den sogenannten Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,6 Prozent. Der Gesamtbeitrag zur Pflegepflicht­versicherung liegt für Kinderlose somit bei 4 Prozent.

ANAN ab 23 Jahren ohne KinderAG
Sachsen1,2 – 2,2 %2,8 %1,2 %
Andere Bundesländer0,7 – 1,7 %2,3 %1,7 %
Gesamt3,4 %4 %
AN=Arbeitnehmende, AG=Arbeitgebende

Kinderlose zahlen den Zuschlag allein

Versicherte, die in einem sozial­versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, erhalten einen Zuschuss ihres Arbeitgebenden zur Pflege­versicherung. Zum Beitrag von 3,4 Prozent steuern Arbeitgebende 1,7 Prozent bei (Ausnahme Sachsen). Anders verhält es sich mit dem im Jahr 2005 eingeführten Zuschlag für Kinderlose. Dieser zusätzliche Beitrag in Höhe von derzeit 0,6 Prozent muss allein vom Versicherten getragen werden.

Ausnahmen: Wer kann sich vom Kinderlosenzuschlag befreien lassen?

Einige Personengruppen müssen keinen Kinderlosenzuschlag zur Pflegepflicht­versicherung bezahlen, obwohl sie keine Kinder haben.

Kinderlose Rentner:innen

lesen

Rentner:innen ohne Kinder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind, müssen keinen Zuschlag zahlen. Bei Rentner:innen, die danach geboren sind, wird der Kinderlosenzuschlag genauso wie die Sozial­versicherungsbeiträge von der Rente abgezogen.

Kinderlose Leistungsempfänger:innen der Agentur für Arbeit

lesen

Bezieher:innen von Leistungen von der Arbeitsagentur ohne Kinder müssen keinen Beitragszuschlag zahlen. Dies gilt für Bezieher:innen von:

  • Arbeitslosengeld
  • Bürgergeld
  • Unterhaltsgeld
  • Kurzarbeitsgeld
  • Ausbildungsgeld
  • Übergangsgeld

Kinderlose Personen mit Behinderung

lesen

Der Beitragszuschlag zur Pflegepflicht­versicherung entfällt für kinderlose Menschen mit Behinderung, wenn sie aufgrund körperlicher, geistiger und psychischer Behinderung nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen und dadurch auch über dem 25. Lebensjahr hinaus über die Eltern beitragsfrei mitversichert sind.

Zahlen Menschen mit Behinderung eigenständig in die soziale Pflegepflicht­versicherung ein, so fällt für sie auch der Kinderlosenzuschlag an, sofern sie keine Kinder haben.

Kein Kinderlosenzuschlag in der privaten Pflegezusatz­versicherung

Entscheiden Sie sich dazu, privat für den Pflegefall vorzusorgen und eine private Pflegezusatz­versicherung abzuschließen, zahlen Sie keinen Kinderlosenzuschlag. Denn die private Pflege­versicherung funktioniert nicht nach dem Solidarprinzip (wie die Pflegepflicht­versicherung, mehr dazu weiter unten). Die Beiträge, die Sie einzahlen, kommen auch wirklich Ihnen im Pflegefall zu. Gegen höhere Beiträge im Alter werden Alterungsrückstellungen gebildet, was in der Pflegepflicht­versicherung nicht der Fall ist.

Was kostet eine private Pflegezusatz­versicherung?

Wichtige Regelungen für Kinderlose in der Pflegepflicht­versicherung

Wer gilt als kinderlos?

Versicherte mit Kindern sind im Sinne der Pflegepflicht­versicherung all jene, die:

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • oder Pflegekinder haben.

Dabei ist es unerheblich, ob diese noch leben oder aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit verstorben sind. Selbst wenn ein Versicherter sein Kind sehr früh verloren hat, gilt dennoch der normale Pflege­versicherungssatz von 3,4 Prozent.

Als kinderlos im Sinne der Pflegepflicht­versicherung gilt dementsprechend, wer keine der o.g. Kinder hat und über 23 Jahre alt ist. Diese Personen zahlen den erhöhten Beitragssatz von vier Prozent.


Wie weise ich nach, dass ich Kinder bekommen habe?

Haben Sie ein Kind bekommen, adoptiert oder zur Pflege aufgenommen, ändert sich ihr Status und Sie können eine Elternschaft nachweisen. Daraufhin entfällt für Sie der Kinderlosenzuschlag, und zwar dauerhaft. Dies bedeutet, Sie zahlen keinen Beitragszuschlag mehr, auch wenn die Kinder erwachsen sind oder frühzeitig versterben.

Nachweis der Elternschaft: So gehen Sie vor

  1. Als gesetzlich pflicht- bzw. freiwillig versicherte Arbeitnehmer:in müssen Sie Ihrer Arbeitgeber:in einen Nachweis vorlegen, dass für Sie der Kinderlosenzuschlag entfällt, z.B. über den Eintrag auf der Lohnsteuerkarte oder ggf. über die Geburts- oder Adoptionsurkunde.
  2. Als freiwillig versicherte Selbständige:r reichen Sie den Nachweis über ein entsprechendes Dokument (siehe Liste unten) direkt an den Kranken- bzw. Pflege­versicherer. (Welche Pflegeklasse ist für mich zuständig?)
  3. Tun Sie dies am besten innerhalb der ersten 3 Monate der Änderung, dann erhalten Sie rückwirkend ab Geburt bzw. Adoption die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Erfolgt der Nachweis erst später, so entfällt der Kinderlosenzuschlag erst ab dem Folgemonat.

Liste: Mit diesen Dokumenten weisen Sie Ihre Elternschaft nach

lesen
  • Geburtsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Vaterschaftsurkunde
  • Heiratsurkunde bei Stiefkindern
  • Erziehungs- oder Kindergeldbescheid
  • Bescheid über Mutterschaftsgeldbezug

Warum zahlen Kinderlose überhaupt mehr in die Pflegepflicht­versicherung ein?

Pflegepflicht­versicherung ist umlagefinanziert

Wer Kinder hat, trägt dazu bei, dass das Solidarprinzip und die Umlagefinanzierung der Sozial­versicherung funktionsfähig bleibt. Denn die Rentnergeneration wird von der heutigen Generation der Arbeitstätigen finanziert. Das bedeutet, dass Menschen mit Nachwuchs dafür sorgen, dass auch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten Arbeitnehmer:innen in die Sozial­versicherung und damit auch in die gesetzliche Pflege­versicherung einzahlen. Somit sind die finanziellen Mittel gesichert, um Pflegebedürftige zu unterstützen. Deshalb werden die Eltern schon heute mit einem geringeren Satz in der Pflege­versicherung „belohnt“ . Kinderlose leisten ihren Beitrag zum Erhalt des Solidaritätsprinzip über den Kinderlosenzuschlag.

Kinder haften für ihre Eltern

Ein weiterer Hintergrund ist sicher auch der Gedanke, dass der Nachwuchs sich im Alter um seine Eltern kümmert. Sollten diese zum Pflegefall werden, wird angenommen, dass mindestens ein Teil der Pflege vom Nachwuchs, egal ob es sich dabei um Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder leibliche Kinder handelt, übernommen wird. Somit wäre der Pflegebedürftige nicht ausschließlich auf staatliche Einrichtungen und Pflegedienste angewiesen, der Staat würde entlastet.

Wann müssen Kinder für Ihre Eltern zahlen?

Ohne Nachwuchs steigt die Eigenverantwortung

Für Versicherte ohne Kinder bedeutet das, dass ihre Eigenverantwortung stärker gefragt ist. Sie müssen sich frühzeitig darauf vorbereiten, sich im Alter selbst zu versorgen oder sicherstellen, dass sie, falls sie Pflege benötigen, vorsorgen. Vor allem müssen sie sich um die Regelung der finanziellen Verhältnisse kümmern, um nicht allein auf staatliche Leistungen und Unterstützung angewiesen zu sein. Besonders Kinderlose sollten also rechtzeitig für eine umfassende private Pflege­versicherung sorgen, damit die Finanzierung der Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.

Eine Rechnung die nicht immer aufgeht

Allerdings entbindet die Elterneigenschaft nicht von der Tatsache, dass auch Menschen mit Kindern finanziell für den Fall, dass sie Pflege benötigen, vorsorgen sollten. Denn nur weil man Kinder hat, ist eine Unterstützung durch den Nachwuchs nicht sicher. Auch Menschen, die kinderlos sind (der Gesetzgeber unterscheidet hier nicht nach den Gründen für die Kinderlosigkeit), können Angehörige haben, die sich im Pflegefall um sie kümmern. Aber ganz egal, wie dieser Umstand dann geregelt wird, ob mit Hilfe durch Angehörige oder Freunde oder durch professionelles Pflegepersonal, eine finanzielle Absicherung für den Fall der Fälle ist immer sinnvoll und entlastet von solchen Sorgen.

Wie Sie privat für den Pflegefall vorsorgen

Ist der Kinderlosenzuschlag diskriminierend?

Viele Versicherte haben in den letzten Jahren versucht, gegen den Beitragszuschlag für Kinderlose als Form von Diskriminierung zu klagen. Etwa, weil manche Personen auch unfreiwillig kinderlos sind. Jedoch hat das Bundessozialgericht 2008 entschieden, dass das Gleichheitsgrundrecht des Grundgesetztes (GG Art. 3 Abs. 1) durch den Beitragszuschlag für Kinderlose nicht verletzt wird und der Grund für die Kinderlosigkeit keine Rolle spielt. Auch für das Bundesverfassungsgericht ist der Kinderlosenzuschlag nicht verfassungswidrig.


Die häufigsten Fragen zur Pflege­versicherung für Kinderlose

Wie hoch ist der Kinderlosenzuschlag?

lesen

Der Kinderlosenzuschlag für die Pflegepflicht­versicherung beträgt 0,6 Prozent. Somit beträgt der Beitrag zur Pflegepflicht­versicherung für Kinderlose insgesamt vier Prozent (für Versicherte mit Kindern 3,4 Prozent). Der Arbeitgebende übernimmt davon 1,7 Prozent (Ausnahme: Sachsen).

Wer gilt in der Pflege­versicherung als kinderlos?

lesen

Kinderlos im Sinne der Pflegepflicht­versicherung gilt, wer keine leiblichen Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder hat. Wer zudem über 23 Jahre alt ist, zahlt in der Pflegepflicht­versicherung den Kinderlosenzuschlag.

Warum müssen Kinderlose einen Beitragszuschlag zahlen?

lesen

Die soziale Pflege­versicherung ist nach dem Solidarprinzip und der Umlagefinanzierung aufgebaut. Das heißt: Heutige Arbeitnehmer:innen finanzieren die Pflegeleistungen für die heutigen Pflegebedürftigen, genauso wie spätere Arbeitnehmer:innen die Pflegeleistungen für spätere Pflegebedürftige finanzieren. Versicherte mit Kindern werden insofern „belohnt“, dass sie spätere Beitragszahler:innen großziehen, sodass das Solidarprinzip erhalten bleibt. Versicherte ohne Kinder leisten ihren Beitrag über den Kinderlosenzuschlag.

Haben Sie alles gefunden?

Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne. Professionelle Beratung von echten Menschen. Rufen Sie uns zum Ortstarif an oder schreiben Sie uns per E–Mail.

Foto von Katharina Burnus
Katharina Burnus
Ihre Ansprechpartnerin

Erfahrungen & Bewertungen zu transparent-beraten.de GmbH