Pflegegrade 1 bis 5: Das steht Pflegebedürftigen zu

Das Wichtigste in Kürze

  • Je nach Pflegegrad erhalten Sie 125 € bis 2.200 € Zuschuss von der Pflegekasse.
  • Je höher der Pflegegrad, desto höher die Geld- oder Sachleistungen.
  • In welchen Pflegegrad Sie eingestuft werden, entscheidet der Medizinische Dienst (MD) bzw. Medicproof (für Privatversicherte).
  • Um Pflegeleistungen zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Daraufhin folgt die Begutachtung.
  • Wurde man falsch eingestuft, kann Widerspruch eingelegt werden.

Das erwartet Sie hier

Welche Leistungen bei den Pflegegraden 1 bis 5 gewährt werden, wie die Beantragung und die Begutachtung abläuft und wie viel Geld Ihnen bei Pflegebedürftigkeit zusteht.

Inhalt dieser Seite
  1. Pflegegradleistungen 2024 (Tabelle)
  2. Antrag stellen
  3. Einstufung und Begutachtung
  4. Pflegereform: Was ist neu seit 2017?

Leistungen je nach Pflegegrad: Tabelle 2024

Wie viel Geld gibt es je nach Pflegegrad?

PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld für häusliche Pflege332 €573 €765 €947 €
Pflegesachleistung 761 €1.432 €1.778 €2.200 €
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)125 €125 €125 €125 €125 €
Vollstationäre Pflege125 €770 €1.262 €1.775 €2.005 €
Pflegehilfsmittelmax. 40 €max. 40 €max. 40 €max. 40 €max. 40 €
Verhinderungspflege (jährlich)1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Kurzzeitpflege (jährlich)*1.774 €1.774 €1.774 €1.774 €
Gemeinsamer Jahresbetrag (2024 nur für Pflegebedürftige bis 25)3.386 €3.386 €
Tages-/Nachtpflege*689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen266 €266 €266 €266 €266 €
Anpassung Wohnumfeld 4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
PG=Pflegegrad; *Entlastungsbetrag einsetzbar; Wird Kurzzeitpflege oder Entlastungspflege nicht in Anspruch genommen, ist eine Aufstockung der anderen Leistung möglich.

Neue Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung

Alle Pflegebedürftigen haben durch die Pflegereform Anspruch auf bestimmte Leistungen.

Unabhängig vom Pflegegrad

  • Pfle­gehilfs­mittel im Wert von 40 Euro
  • 125 Euro Entlastungs­betrag bei der häuslichen Pflege
  • 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau der Wohnung
  • Haus­notruf
  • Bei Gründung einer ambulant betreuten Wohn­gruppe eine Anschub­finanzierung von 2.500 Euro pro Person (bzw. höchstens 10.000 Euro pro Wohn­einheit) sowie monatlich 215 Euro Wohn­gruppen­zuschlag

Pflegegrad 2 bis 5

  • Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige durch nahe­stehende Personen zu Hause gepflegt wird
  • Pflegesach­leistungen, wenn eine ausgebildete Pflegekraft die Pflege in häuslicher Umgebung übernimmt
  • Stationäre Pflege

Zusätzlich können Kurz­zeit­pflege, Verhinderungs­pflege, Tages- und Nacht­pflege sowie Beiträge zur gesetzlichen Renten­­versicherung für Pflegende in Anspruch genommen werden. Ab 2025 werden die Mittel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad zwei zu einem Entlastungsbudget kombiniert. Aktuell (2024) gilt dies nur für pflegebedürftige Personen bis 25, die mindestens Pflegegrad vier haben.


Neu seit 2022: Zuschlag zum Eigenanteil bei stationärer Pflege

Seit 2022 gibt es einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlags steigt mit der Dauer der Pflege.

Dauer der stationären Pflege Prozentsatz
Im 1. Jahr15 %
Im 2. Jahr30 %
Im 3. Jahr50 %
Alle weiteren Jahre75 %
Stand: 2024

Die Erhöhung des Zuschlags zum ersten Januar 2024 ist ein Resultat der Pflegereform von 2023.

Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse

Um Leistungen aus der Pflegekasse zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden. Die Beantragung kann auch telefonisch erfolgen. Auch Angehörige oder Bekannte können den Pflegeantrag stellen, wenn sie eine Bevollmächtigung dazu haben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Um Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erhalten, muss die betroffene Person in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben oder in der gesetzlichen Familien­versicherung versichert gewesen sein.


So läuft die Beantragung und der Erhalt von Pflegeleistungen ab

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Schriftlich per Brief oder E‑Mail oder telefonisch.
  2. Antragsformular ausfüllen: Sie erhalten ein Formular bzw. Fragebogen. Füllen Sie diesen gewissenhaft aus und holen Sie sich ggf. Unterstützung durch eine Pflegeberatung (Sie haben gesetzlichen Anspruch darauf). Senden Sie das ausgefüllte Formular Ihrer Pflegekasse zu.
  3. Termin zur Begutachtung: Sie erhalten daraufhin rechtzeitig den Termin zur Begutachtung mitgeteilt. Bitten Sie einen Angehörigen oder eine Pflegeperson, beim Termin dabei zu sein.
  4. Begutachtung zu Hause: Die Gutachter:in des MD oder Medicproof prüft Ihre Pflegesituation. Stellen Sie diese so realistisch wie möglich dar: Verschweigen oder beschönigen Sie nichts (mehr zum Ablauf der Begutachtung).
  5. Empfehlung des Pflegegrades: Die Gutachter:in spricht auf Grundlage der Begutachtung eine Empfehlung zur Einstufung in einen der 5 Pflegegrade aus und teilt dies der Pflegekasse mit.
  6. Entscheidung über Pflegegrad: Die Pflegekasse fällt die endgültige Entscheidung über den Pflegegrad, in welchen Sie eingestuft werden und damit über die Leistungen, die Sie erhalten. Diese Entscheidung und das Pflegegutachten werden Ihnen schriftlich übermittelt.
  7. Antrag bewilligt: Wurden Ihre beantragten Pflegeleistungen bewilligt, erhalten Sie diese rückwirkend ab dem Monat Ihrer Antragstellung.
  8. Antrag abgelehnt: Wurde Ihre beantragten Pflegeleistungen abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In der Regel erfolgt eine erneute Begutachtung (mehr zur Ablehnung oder falschen Einstufung des Pflegegrades).

Welche Fristen gibt es?

  • Die Pflegekasse hat eine Frist von 25 Arbeitstagen, in denen Anträge auf Pflegeleistungen bearbeitet werden müssen. Bei schweren Fällen verkürzt sich die Bearbeitungsfrist.
  • Bei stationärem Aufenthalt und unter bestimmten Umständen muss die Begutachtung durch den MD oder Medicproof innerhalb von 7 Tagen erfolgen, bei ambulanter Versorgung innerhalb von 14 Tagen.
  • Pflegeleistungen werden ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.
  • Für die Einlegung eines Widerspruchs gilt eine Frist von 1 Monat bzw. 1 Jahr, wenn der Hinweis auf Widerspruch im Bescheid fehlt.

Welche Pflegekasse ist für mich zuständig?

Prinzipiell gilt: Da, wo Sie krankenversichert sind, sind Sie auch pflegeversichert. Als Mitglied der gesetzlichen Kranken­versicherung wenden Sie sich in der Regel an Ihre Krankenkasse. Als privatversicherte Person sind Sie auch privat pflegeversichert.

Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier im Detail:

Die Träger der Pflege­versicherung

Wie erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad?

Wer bestimmt den Pflegegrad?

Nachdem der Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt wird, erfolgt eine Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Dafür bekommen Sie als Antragsteller:in Besuch von einer Gutachter:in des Medizinischen Dienstes (MD) oder der Medicproof GmbH, falls Sie privat pflegeversichert sind. Diese Gutachter:in kann jedoch nur eine Empfehlung zur Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad aussprechen. Über die Genehmigung des Pflegegrades entscheidet letztendlich die Pflegekasse.


Alle medizinischen Unterlagen parat halten

Vergessen Sie nicht, zum Besuch der Gutachter:in alle medizinischen Unterlagen bereit zu halten. So kann sich die Gutachter:in ein umfassendes Bild der Situation der betroffenen Person machen und den Pflegegrad richtig einschätzen.

Chancen steigern mit Pflegetagebuch

Beginnen Sie früh damit, ein Pflegetagebuch für die tägliche Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen zu führen. Dies hat den Vorteil, dass der Pflegeaufwand und Pflegebedarf besser eingeschätzt werden kann. So haben Sie eine Grundlage, um einen bestimmten Pflegebedarf zu begründen und die Gutachter:in hat durch das Pflegetagebuch eine realistische Einschätzung der Pflegesituation.

Ablauf der Pflegebegutachtung

Die zuständige Gutachter:in des MD oder Medicproof besucht den Antragsteller zu Hause und bewertet die Selbständigkeit der betroffenen Person in 6 verschiedenen Lebensbereichen. Diese werden als Module bezeichnet. In jedem Modul werden Punkte vergeben, die anschließend je nach Gewichtung des jeweiligen Moduls zusammengerechnet werden:

Module zur Erfassung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten

ModulKategorieFragenGewichtung
1MobilitätInwiefern kann sich die begutachtete Person allein fortbewegen oder die Körperhaltung ändern?10 %
2Kognitive und kommunikative FähigkeitenKann sich die begutachtete Person im Alltag örtlich und zeitlich orientieren, eigene Entscheidungen treffen, Gespräche führen und sich mitteilen?15 %
3Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenInwiefern benötigt die begutachtete Person Hilfe aufgrund psychischer Probleme?15 %
4SelbstversorgungInwiefern ist die begutachtete Person in der Lage, sich täglich selbst zu waschen und zu pflegen?40 %
5Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten AnforderungenInwiefern benötigt die begutachtete Person Hilfen beim Umgang mit Krankheit und Behandlung (z.B. Dialyse, Verbandswechsel)?20 %
6Gestaltung von Alltag und sozialen KontaktenInwiefern kann die begutachtete Person selbständig ihren Tagesablauf planen und sozialen Kontakten nachgehen?15 %
Zusätzlich gibt es noch die Module Nr. 7 Außerhäusliche Aktivitäten und Nr. 8 Haushaltsführung, die jedoch keine Rolle für die Einstufung in einen Pflegegrad spielen.

Die 5 Pflegegrade und die Einstufung nach Punkten

Die Ermittlung des jeweiligen Pflegegrades erfolgt anhand der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Je nach Gesamtpunktzahl erfolgt die Einstufung in einen der Pflegegrade.

PflegegradUmfangPunkte
1geringe Beeinträchtigungen12,5 – 26,5
2erhebliche Beeinträchtigungen27 – 47
3schwere Beeinträchtigungen47,5 – 69,5
4schwerste Beeinträchtigungen70 – 89,5
5schwerste Beeinträchtigungen, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung90 – 100

Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich

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Wer pflegebedürftig ist und einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ hat, kann in den Pflegegrad 5 eingestuft werden, auch wenn nicht mindestens 90 Punkte bei der Begutachtung erreicht wurden.

Wie werden Kinder begutachtet?

Werden Kinder pflegebedürftig und müssen sich einer Begutachtung unterziehen, so erfolgt diese in der Regel durch geschulte Gutachter:innen für Kinder (zum Beispiel Kinderärzte und -ärztinnen oder Kinderkrankenpfleger:innen). Bei der Begutachtung von Kindern wird geprüft, wie selbständig sie im Vergleich zu gesunden Kindern in ihrem Alter sind.

Ausnahme: Kinder unter 18 Monaten sind prinzipiell unselbständig. Daher werden bei der Begutachtung altersunabhängige Module herangezogen, wie etwa „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“. Auch wird geprüft, ob es beispielsweise Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt oder anderweitig intensiven Hilfebedarf in bestimmten Situationen.

Kann der Pflegegrad nachträglich erhöht werden?

Nach einiger Zeit kann es vorkommen, dass der festgelegte Pflegegrad nicht mehr der Pflegesituation der betroffenen Person entspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Krankheit weiter voranschreitet oder sich der körperliche oder psychische Zustand verschlechtert.

In einem solchen Fall können Angehörige einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellen. Gegebenenfalls wird erneut eine Gutachter:in geschickt, die den Grad der Selbständigkeit der betroffenen Person erneut prüft und bewertet.

Pflegegrad falsch eingestuft: Was tun?

Sind Sie der Meinung, dass der Pflegegrad zu niedrig bestimmt wurde oder wurden Leistungen unberechtigt abgelehnt, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dafür haben Sie ab Eingang des Bescheids über die Pflegegradeinstufung 1 Monat Zeit. Der Hinweis auf Widerspruch muss zudem im Schreiben enthalten sein – fehlt dieser, haben Sie sogar 1 Jahr Zeit.

Beginnt das Widerspruchsverfahren, prüft die Pflegekasse ihre Entscheidung und gibt ein Zweitgutachten in Auftrag. In einigen Fällen erfolgt eine erneute Begutachtung des Pflegebedürftigen.

Pflegegrad abgelehnt: Was jetzt?

Experten-Tipp:

„Bei der Einstufung können manchmal wenige Minuten entscheidend sein, die der Gutachter mit dem Versicherten verbringt! Achten Sie deshalb darauf, dass der Gutachter wirklich jede erforderliche Hilfe festhält. Scheuen Sie sich nicht, Widerspruch gegen den folgenden Bescheid einzulegen, wenn Sie der Meinung sind, dass nicht alle Umstände berücksichtigt wurden.“

Foto von Robert Böhrk
Berater

Pflege­stärkungsgesetz und Pflegereform: Was ist neu seit 2017?

Das zweite Pflege­stärkungsgesetz (PSG II) enthält die umfangreichsten Reformen. Mit dem zweiten Pflegegesetz wurden:

  • Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt: Bisher wurden bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit vor allem die körperlichen Fähigkeiten betrachtet. Mit dem Ergebnis, dass mental beeinträchtigte Menschen benachteiligt wurden. Nun werden sowohl Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt als auch Demenzkranke und Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen.
  • Die Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt.
  • Ein neues Begutachtungsassessment (NBA) eingeführt: Die Einteilung in Pflegegrade erfolgt in der Beurteilung der Selbständigkeit des Betroffenen in 6 Lebensbereichen, anstatt auf Basis des zeitlichen Hilfebedarfs (Hilfebedarf in Minuten pro Tag) .

Welche Pflegestufen entsprechen welchen Pflegegraden?

ehem. PflegestufePflegegrad
02
1ohne Demenz2
1mit Demenz3
2ohne Demenz3
2mit Demenz4
3ohne Demenz4
3mit Demenz5
3Härtefall5

Die häufigsten Fragen zu den Pflegegraden

Was bedeuten die 5 Pflegegrade?

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Die Pflegegrade beschreiben die Schwere der Einschränkungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit und entscheiden darüber, ob und wie viel Betroffene an Leistungen und Geld von der Pflegekasse bekommen. Die 5 Pflegegrade unterteilen sich wie folgt:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wie viel Geld gibt es bei welchem Pflegegrad?

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Je nach Pflegegrad gibt es unterschiedliche Geld- und Sachleistungen. Das Pflegegeld staffelt sich beispielsweise wie folgt:

PflegegradPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2332 €
Pflegegrad 3573 €
Pflegegrad 4765 €
Pflegegrad 5947 €

Für die vollstationäre Pflege gibt es folgende Geldleistungen:

PflegegradGeldleistung pro Monat
Pflegegrad 1125 €
Pflegegrad 2770 €
Pflegegrad 31.262 €
Pflegegrad 41.775 €
Pflegegrad 52.005 €

Die komplette Übersicht zu den Leistungen je nach Pflegegrad finden Sie im Abschnitt „Leistungen je nach Pflegegrad“ .

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegrad?

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Bis Ende 2016 galten die Pflegestufen 0 bis 3. Diese wurden mit dem zweiten Pflege­stärkungsgesetz durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Die Umstellung erfolgte automatisch, Betroffene mussten sich nicht um eine Neu-Einstufung kümmern.

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